Bald Geld für Telemedizin: EBM-Ziffern in Sicht!
Diabetes-Tagebücher online austauschen und auswerten, Herzinsuffizienz-Patienten telemedizinisch überwachen: Bisher können Ärzte diese Leistungen nicht abrechnen. Denn im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) gibt es keine Ziffern dafür. Im Versorgungsstrukturgesetz hat sich die Bundesregierung zwar eindeutig auf die Förderung der ambulanten Telemedizin festgelegt, die praktische Ausgestaltung ist bisher offen. Nun haben KBV und Kassen eine gemeinsam Rahmenvereinbarung aufgesetzt, um die Finanzierung der Telemedizin zu regeln. Welche Leistungen zukünftig über eine EBM-Ziffer abrechenbar sind, und wieviel Ärzte dafür bekommen, gilt es in den nächsten Monaten abzustimmen. Folgende Rahmenvorgaben sollen dabei berücksichtigt werden. Fernbehandlungsverbot
- Telemedizin-Projekte müssen sicher stellen, dass die Patienten durch einen Arzt unmittelbar behandelt werden und dass es zu regelmäßigen, persönlichen Kontakten zwischen Arzt und Patient kommt.
Persönliche Leistungserbringung
- Der Arzt muss die telemedizinischen Leistungen erbringen. Inwieweit Leistungen dabei deligierbar sein werden, gilt es festzulegen.
Datenschutzüberlegungen
- Das Bundesdatenschutzgesetz soll die Grundlage bilden für den Austausch persönlicher Patientendaten. Gefordert werden darüber hinaus einheitliche technische Standards, um einen sicheren Datenaustausch zu gewährleisten, z. B. IHE, HL7.
- Ob Software, Geräte und Datenleitung den Datenschutzbestimmungen entsprechen, muss der Arzt nachweisen. Vorgesehen ist, dass dazu eine Selbsterklärung der Hersteller oder Anbieter ausreicht.
Haftung des Arztes
- Was passiert, wenn aus technischen Gründen Daten nicht übermittelt werden? Haftet dann der Arzt, wenn er die erforderlichen Interventionen nicht zeitnah einleiten kann? Auch diese Fragen sind zu klären, damit telemedizinische Leistungen als EBM-Ziffern zukünftig abrechenbar werden.
Quelle: Ärzte Zeitung, 27.06.2013